Behandlungssicherungspflege
Medizinische Maßnahmen zur Sicherung des Therapieerfolgs: Wundversorgung, Injektionen, Medikamentengabe, Vitalzeichenkontrolle, Katheter- und Stomapflege.
Leistung 07 · SGB V § 37
Häusliche Krankenpflege (HKP) ermöglicht es, medizinisch notwendige Pflegemaßnahmen direkt in Ihrem Zuhause zu erhalten – statt im Krankenhaus. Auf ärztliche Verordnung (Muster 12), kassenfinanziert, ohne Pflegegrad-Voraussetzung.
Kostenfreie Erstberatung · Mo–Fr 8–15 Uhr · Auch zur Antragstellung

Häusliche Krankenpflege (HKP) nach § 37 SGB V ist der Oberbegriff für medizinisch notwendige Pflegemaßnahmen, die statt im Krankenhaus direkt in Ihrem Zuhause stattfinden. HKP umfasst Behandlungspflege, Grundpflege und Hauswirtschaft – je nach ärztlicher Verordnung.
Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung auf Muster 12 plus Genehmigung durch die Krankenkasse. Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich. Wir übernehmen die gesamte Kommunikation mit der Kasse – kostenlos, ohne Bürokratie für Sie. Es gilt freie Pflegedienstwahl: Sie entscheiden, wer Sie versorgt.

HKP ist der Oberbegriff: Behandlungspflege, Grundpflege und Hauswirtschaft – auf Muster 12, aus einer Hand.
Acht zentrale Leistungsbereiche der häuslichen Krankenpflege – einzeln oder in Kombination, je nach ärztlicher Verordnung.
Medizinische Maßnahmen zur Sicherung des Therapieerfolgs: Wundversorgung, Injektionen, Medikamentengabe, Vitalzeichenkontrolle, Katheter- und Stomapflege.
Körperpflegerische Unterstützung als Ergänzung – wenn keine im Haushalt lebende Pflegeperson die Grundversorgung übernehmen kann.
Einkauf, einfache Mahlzeiten, Reinigung der Wohnumgebung – wenn medizinisch notwendig und nicht anderweitig sichergestellt.
Wenn die reguläre Pflegeperson erkrankt – wir übernehmen nahtlos auch kurzfristig im HKP-Rahmen.
Nach Krankenhausentlassung übernehmen wir die Anschlussversorgung – meist binnen 24 bis 48 Stunden. Wir koordinieren mit Klinik und Sozialdienst.
In der letzten Lebensphase ermöglicht HKP eine würdevolle Begleitung zuhause – in Abstimmung mit Ärzten, Hospizdiensten und Angehörigen.
Bei Diabetes, COPD, Herzinsuffizienz oder chronischen Wunden stellen wir die Versorgung dauerhaft zuhause sicher.
Bei plötzlicher Erkrankung kann HKP eine stationäre Einweisung oft vermeiden – Genesung im gewohnten Umfeld.
HKP passt zu unterschiedlichen Lebenssituationen. Wir sehen den Menschen hinter der Diagnose und planen entsprechend.
Nach Operation oder stationärer Behandlung: HKP ermöglicht eine sichere Entlassung und Weiterversorgung zuhause – ohne erneute Einweisung. Übernahme meist binnen 24–48 Stunden.
Bei plötzlicher Erkrankung, die einen Krankenhausaufenthalt erfordern würde, kann HKP eine stationäre Einweisung oft vermeiden. Genesung im gewohnten Umfeld.
Diabetes, COPD, Herzinsuffizienz, chronische Wunden – wir stellen die regelmäßige medizinische Versorgung dauerhaft zuhause sicher.
In der letzten Lebensphase ermöglicht HKP eine würdevolle Begleitung im eigenen Zuhause – eng abgestimmt mit Ärzten und Hospizdiensten.
Vier Schritte. Wir übernehmen auf Wunsch die gesamte Bürokratie mit der Krankenkasse, damit Sie sich auf die Genesung konzentrieren können.
Hausarzt, Facharzt oder Sozialdienst stellt die Verordnung auf Muster 12 aus.
5 MinSie übergeben uns die Verordnung – wir kommunizieren mit der Krankenkasse, klären die Genehmigung.
24–48 StdWir kommen zu Ihnen, erfassen die Situation ganzheitlich und erstellen einen individuellen Versorgungsplan.
60 MinExaminierte Fachkräfte kommen zu vereinbarten Zeiten – pünktlich, professionell, menschlich.
Ab WunschterminHKP wird auf ärztliche Verordnung vollständig von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen (§ 37 SGB V). Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich.
Wir übernehmen die Bürokratie – kostenlosPrivat Versicherte klären den Leistungsumfang individuell mit ihrer Versicherung. Bei Ablehnung der Verordnung unterstützen wir beim Widerspruch – in dringenden Fällen beginnen wir auf ärztliche Anordnung auch vor formaler Genehmigung.
SGB V § 37
Häusliche Krankenpflege
| Anspruch | Übernahme |
|---|---|
| ✓Behandlungssicherungspflege | 100 % GKV auf Verordnung |
| ✓Grundpflege im HKP-Rahmen | 100 % wenn medizinisch notwendig |
| 📅Bewilligungszeitraum | bis 4 Wochen Verlängerung möglich |
| ✓Freie Pflegedienstwahl | garantiert § 37 SGB V |
| €Gesetzliche Zuzahlung | 10 % / max. 10 € pro Tag, bis Belastungsgrenze |
Was Patienten und Angehörige uns am häufigsten fragen.
Häusliche Krankenpflege (HKP) ist der übergeordnete Begriff nach § 37 SGB V und umfasst Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Behandlungspflege ist ein Teil davon – fokussiert auf medizinische Maßnahmen wie Medikamentengabe, Wundversorgung, Vitalzeichen. Im Alltag werden die Begriffe oft synonym verwendet – formell sind sie unterschiedlich.
Nein. Häusliche Krankenpflege nach SGB V ist unabhängig von einem Pflegegrad. Entscheidend ist allein die ärztliche Verordnung auf Muster 12 und die Genehmigung durch die Krankenkasse. Wer zusätzlich einen Pflegegrad hat, kann HKP und SGB-XI-Leistungen kombinieren – aus einer Hand bei uns.
Gesetzlich Versicherte zahlen die gesetzliche Zuzahlung von 10 % der Kosten pro Kalendertag, maximal 10 € – und das nur bis zur individuellen jährlichen Belastungsgrenze. Danach ist die Leistung zuzahlungsfrei. Privat Versicherte klären den Umfang mit ihrer Versicherung. Wir erstellen vorab einen transparenten Kostenvoranschlag.
Grundsätzlich für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen – bei schwerer Erkrankung oder wenn ein Krankenhausaufenthalt vermieden werden soll – kann die Krankenkasse eine längere Versorgung genehmigen. Wir unterstützen bei der Verlängerungsanfrage.
Ja, das Prinzip der freien Pflegedienstwahl gilt auch für die HKP. Sie entscheiden, welcher Pflegedienst Sie versorgt – unabhängig von Empfehlungen des Krankenhauses oder der Krankenkasse. Sprechen Sie uns an, auch wenn die Klinik bereits einen anderen Anbieter vorgeschlagen hat.
Wir unterstützen beim Widerspruch gegen eine Ablehnung und klären gemeinsam mit Ihrem Arzt, ob die Verordnung angepasst werden kann. In dringenden Fällen beginnen wir auf ärztliche Anordnung auch vor der formalen Genehmigung – damit Versorgungslücken vermieden werden.
Die HKP-Verordnung (Muster 12) wird vom behandelnden Haus- oder Facharzt ausgestellt. Bei Krankenhausentlassung übernimmt dies in der Regel der Sozialdienst der Klinik. Niedergelassene Ärzte können sie auch nachträglich ausstellen, wenn ein Versorgungsbedarf besteht. Wir unterstützen die gesamte Kommunikation zwischen Arzt, Krankenkasse und Ihnen – damit Sie sich auf nichts kümmern müssen außer auf Ihre Genesung.
HKP umfasst alle vom Arzt verordneten medizinischen Pflegemaßnahmen: Behandlungspflege (Injektionen, Verbandswechsel, Medikamentengabe, Vitalzeichenkontrolle, Wundversorgung, Katheter-/Stomapflege), bei medizinischer Notwendigkeit auch Grundpflege (Körperpflege, An-/Auskleiden, Lagerung) und ergänzend hauswirtschaftliche Versorgung. Nicht Bestandteil sind reine Komfort- oder Freizeit-Begleitleistungen – dafür sind Pflegeleistungen nach SGB XI (Betreuungsleistungen, Verhinderungspflege) zuständig. Was genau verordnet wird, regelt der Arzt nach der HKP-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Pflege-Update
Einmal im Quartal: aktuelle Hinweise zur HKP, neue Verordnungs-Regelungen, Klartext zu Gesetzesänderungen. Kein Spam, jederzeit abbestellbar.
Alle Leistungen aus einer Hand. Diese gehören oft zur HKP – einzeln oder kombiniert verordnet.

Der medizinische Kernbereich der HKP – Medikamente, Injektionen, Vitalzeichen, Katheter.
Mehr zur Behandlungspflege
Modernes Wundmanagement nach DGfW – Foto-Dokumentation, Hausarzt-direkt, oft Teil der HKP.
Mehr zur Wundversorgung
Körperpflege, Mobilisation, Begleitung im Alltag – im HKP-Rahmen oder über die Pflegekasse (SGB XI).
Mehr zur GrundpflegeErstberatung kostenlos und unverbindlich. Wir klären, ob HKP für Sie in Frage kommt, und übernehmen auf Wunsch die gesamte Kommunikation mit der Krankenkasse.
Mo–Fr 8–15 Uhr · Persönliches Gespräch ohne Warteschleife
Beratungstermin anfragen